(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern.
Rückverweise
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
§ 11 § 11
(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich h…
§ 12 § 12
…für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder b) das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder c) das Mitglied eine Weisung der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 27 Abs. 2a) nicht befolgt, oder d) das Mitglied…