§ 1
In Kraft seit 06. Oktober 2010
Up-to-date
1.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel
Die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll eine zeitgemäße, bedarfsgerechte und patientenorientierte medizinische und pflegerische Versorgung (Krankenanstaltenpflege) der Bevölkerung im Rahmen eines integrierten Gesundheitssicherungssystems sowie einer ergänzenden Gesundheitsversorgung unter Bedachtnahme auf eine effizienzsteigernde Kostensteuerung und langfristige Sicherung der Ressourcen sicherstellen.
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