§ 9 § 9Unzulässige Auswahlkriterien
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. eine bestehende oder frühere
a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
b) Teilbeschäftigung oder
c) Herabsetzung der Wochendienstzeit;
2. Lebensalter und Familienstand;
3. eigene Einkünfte der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten einer Bewerberin;
4. zeitliche Belastung durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und
5. die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
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