(1) Die nach den §§ 19 bis 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Gleichbehandlungskommission hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes wahrzunehmen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichteten Gleichbehandlungskommission anhängige Beschwerden sind von der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den §§ 54 und 55 zu bestellen. Die nach den §§ 19a und 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, und des § 33b des Gesetzes über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechts (Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG), LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, bleiben bis zur Bestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach den §§ 54 und 55 dieses Gesetzes im Amt.
(3) Mit der Neubestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach den §§ 54 und 55 dieses Gesetzes hat der Senat I der Gleichbehandlungskommission alle bei dem nach §§ 19 und 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichteten Senats II der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Das nach § 23a des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung entsprechend den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes wahrzunehmen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 23a Abs. 7 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen hat bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode mit ihrer schriftlichen Zustimmung die Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 59 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes als von der Landesregierung bestellte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte entsprechend § 58 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte entsprechend § 58 dieses Gesetzes zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellvertreterin der Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen gemäß § 23a Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.
(6) Die nach den §§ 32 und 33 des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Kärntner Landesregierung hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle entsprechend den §§ 60 und 62 dieses Gesetzes wahrzunehmen.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 32 Abs. 2 des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Leiterin der Antidiskriminierungsstelle hat bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode mit ihrer schriftlichen Zustimmung die Aufgaben der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle gemäß § 61 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 61 Abs. 1 dieses Gesetzes als von der Landesregierung bestellte Leiterin der Gleichbehandlungsstelle. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle entsprechend § 61 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 61 eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellvertreterin der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle gemäß § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 5b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindlichen und gemäß § 24 Abs. 2 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben mit ihrer schriftlichen Zustimmung jeweils bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte gemäß § 64 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gelten jeweils bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 63 Abs. 1 dieses Gesetzes als von dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach unverzüglich jeweils eine Gleichbehandlungsbeauftragte entsprechend § 63 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach jeweils binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gleichbehandlungsbeauftragte entsprechend § 63 dieses Gesetzes zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes jeweils im Amt befindliche Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gemäß § § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 24 Abs. 1 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat mit ihrer schriftlichen Zustimmung bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 66 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten entsprechend § 65 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 65 dieses Gesetzes eine Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.
(10) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) enden die Funktionen der Kontaktfrauen und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, die nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellt wurden.
(11) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) enden die Funktionen der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer, die nach § 25c des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellt wurden. Die gemäß § 25c des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer haben der Gleichbehandlungsstelle über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Geschäftsfälle in Kenntnis zu setzen.
(12) Der erste Bericht der Gleichbehandlungsstelle gemäß § 49 Abs. 1, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach den §§ 47 und 48 entsprechen, ist bis spätestens 1. Oktober 2021 zu erstellen.
(13) Der erste Tätigkeitsbericht der Kommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 72 ist bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
(14) § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Planstelle oder Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesem Fall gilt § 6 Abs. 2 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.
(15) § 41 dieses Gesetzes findet keine Anwendung für die Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesem Fall gilt § 26 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.
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