K-LGlBG 2022
Gliederung
5. Hauptstück Mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung befasste Personen und Institutionen
1. Abschnitt Einrichtungen und Aufgaben § 50 Einteilung
§ 67 § 67 Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrpersonen
(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrpersonen wird durch bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, geregelt.
(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle hat die nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sowie nach § 7r Behinderteineinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kommission gemäß § 57 dieses Gesetzes fallen, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wahrzunehmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden