§ 67 § 67Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrpersonen
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrpersonen wird durch bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, geregelt.
(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle hat die nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sowie nach § 7r Behinderteineinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kommission gemäß § 57 dieses Gesetzes fallen, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wahrzunehmen.
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