§ 57 § 57Gutachten der Kommission für Landeslehrpersonen(Senat II)
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Der Senat II der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, wahr.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten für den Senat II der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
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