§ 50 § 50Einteilung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Personen und Einrichtungen, die sich mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichbehandlungskommission;
2. das Referat für Frauen und Gleichstellung und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte;
3. die Gleichbehandlungsstelle und die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle;
4. die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte;
5. die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten;
6. die Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrpersonen.
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