(1) Websites und mobile Anwendungen
1. des Landes Kärnten,
2. der Gemeinden,
3. der Gemeindeverbände und
4. der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften
haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach den §§ 47 und 48 zu entsprechen.
(2) Die zuständigen Organe der Rechtsträgerin nach Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftspolitische Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Rechtsträgerinnen, die überwiegend vom Land oder anderen Rechtsträgerinnen im Sinne des Abs. 1 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land oder anderen Rechtsträgerinnen im Sinne des Abs. 1 ernannt worden sind, den Anforderungen nach Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 47 und 48 Rechnung tragen.
(3) Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von den in Abs. 1 genannten Rechtsträgerinnen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.
(4) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 47 und 48 sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen ausgenommen:
1. Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren der jeweiligen Rechtsträgerin erforderlich sind;
2. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
3. live übertragene zeitbasierte Medien;
4. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
5. Inhalte von Dritten, die von der jeweiligen Rechtsträgerin weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht deren Kontrolle unterliegen;
6. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
a) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (z. B. Kontrast) oder
b) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
7. Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
8. Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
9. Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 47 zu einer unverhältnismäßigen Belastung der jeweiligen Rechtsträgerin führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Rechtsträgerin, die geschätzten Kosten und Vorteile für die jeweilige Rechtsträgerin im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen;
10. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf die wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
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