§ 44 § 44 Vertretung von Frauen in Kommissionen
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
K-LGlBG 2022
Gliederung
4. Hauptstück Besondere Maßnahmen
1. Abschnitt Besondere Fördermaßnahmen für die Gleichstellung
§ 44 § 44 Vertretung von Frauen in Kommissionen
Bei der Zusammensetzung der in den Dienstvorschriften vorgesehenen Prüfungs-, Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen sowie der Kommission nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmerinnen in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.
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