§ 43 § 43 Zusammensetzung von Gremien
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
K-LGlBG 2022
Gliederung
4. Hauptstück Besondere Maßnahmen
1. Abschnitt Besondere Fördermaßnahmen für die Gleichstellung
§ 43 § 43 Zusammensetzung von Gremien
Bei der Zusammensetzung von landesgesetzlich vorgesehenen Beiräten, Aufsichtsräten und Kuratorien hat die Landesregierung ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zwischen Frauen und Männern anzustreben.
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