§ 34 § 34Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnenbei Belästigung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Belästigerin nach § 27 sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Dienstgeberin nach § 27 sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
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