§ 34 § 34 Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnen bei Belästigung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
K-LGlBG 2022
Gliederung
3. Hauptstück Rechtsfolgen und Verfahrensrecht
2. Abschnitt Verfahrensrecht § 32 Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten
§ 34 § 34 Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnen bei Belästigung
(1) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Belästigerin nach § 27 sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Dienstgeberin nach § 27 sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
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