§ 29 § 29Mehrfachdiskriminierung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
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