(1) Ist eine vertraglich Bedienstete wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 5, nach § 8 Z 5 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bedienstete
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens zwölf Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate
zwischen dem Entgelt, das die Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.
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