§ 20 § 20Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 3 oder nach § 8 Z 3 in Verbindung mit § 16 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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