§ 19 § 19Festsetzung des Entgelts
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 2 oder nach § 8 Z 2 in Verbindung mit § 16 durch die Dienstgeberin für die gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete, bei der eine Diskriminierung wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes nicht erfolgt ist, so hat sie gegenüber der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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