§ 11 § 11Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen eines der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Gründen führen.
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