§ 10 § 10Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Niemand darf bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmerinnen- oder Dienstgeberinnenorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, diskriminiert werden, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
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