§ 9 § 9
In Kraft seit 29. November 2024
Up-to-date
Die bei den Erkundungen (§ 6 Abs. 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs. 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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