§ 8 § 8
In Kraft seit 29. November 2024
Up-to-date
Über das Ereignis der Erkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs. 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).
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