§ 15
In Kraft seit 01. Oktober 1979
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4. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) gegen das Verbot des § 4 Abs 1 verstößt,
b) die Bestimmungen des § 5 übertritt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
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