§ 1 § 1
In Kraft seit 29. November 2024
Up-to-date
(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (§ 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975).
(2) Das Mindestausmaß (Abs. 1) einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken muß - bei einer durchschnittlichen Breite von mindestens 40 m - 1 ha betragen.
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