(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
a) die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
b) eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung eines Lehrvertrages gemäß § 11d Abs. 4 oder eines Ausbildungsvertrages gemäß § 11d Abs. 5 ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
Rückverweise
K-LFBAO · Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO
§ 16a § 16a
…bei Teilqualifikation (§ 11b) drei Jahre zu betragen hat; c) Abs. 4 und 5 sind anzuwenden und d) eine Erklärung gemäß § 11e lit. b muss vorliegen. (7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, mit Ausnahme der §§…