§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Mai 2013
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der
a) Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und
b) familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen.
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