§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Mai 2013
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der
a) Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und
b) familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen.
Rückverweise
K-LFBAO · Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO
§ 11c
…die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: a) Personen, die am Ende der Pflichtschule…