§ 32
In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date
§ 32
Kosten
(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen.
(2) Anträge auf Ersatz von Wahlkosten sind innerhalb von 60 Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Landarbeiterkammer zu stellen. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung.
Rückverweise
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