§ 30
In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date
§ 30
Ersatzmitglieder
Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung folgenden Wahlwerber sind Ersatzmitglieder. Die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
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