(1) Die Landarbeiterkammerwahl ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Wahlausschreibung hat den Stichtag sowie das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe bei der Wahlbehörde einlangen müssen, festzulegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(2) Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat die Landesregierung die Neuwahl innerhalb von vier Wochen auszuschreiben.
Rückverweise
K-LAKWO · Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung
§ 19 § 19
…einem leeren amtlichen Stimmzettel und einem leeren Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig zu übermitteln. Die Versendung hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen. Die Versendung kann gemeinsam mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer erfolgen. (2) Die Wahlkarte ist das zur…
§ 18 § 18
…1) Spätestens am 30. Tag vor dem Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 1 hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Wahlwerber, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind…
§ 23 § 23
…Wahlbehörde veröffentlicht wurde, höchstens zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 1 schriftlich namhaft zu machen. (2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluss oder eine Mitwirkung bei der Auszählung steht…
§ 17 § 17
…mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. (3) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Wahlbehörde…