§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date
Für die Landarbeiterkammerwahl bildet das ganze Landesgebiet einen Wahlkreis. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und somit der zu vergebenden Mandate beträgt 21.
Rückverweise
K-LAKWO · Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung
§ 4 § 4
…Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, die am Stichtag a) Kammerzugehörige gemäß § 2 Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 – K-LAKG, LGBl. Nr. 2, in der jeweils geltenden Fassung, sind und b) nicht gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung, LGBl Nr 191/1974, in der jeweils geltenden Fassung…