§ 2
In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date
§ 2
Wahlkreis, Mandatszahl
Für die Landarbeiterkammerwahl bildet das ganze Landesgebiet einen Wahlkreis. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und somit der zu vergebenden Mandate beträgt 21.
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