§ 14
In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date
§ 14
Ausfolgung des Wählerverzeichnisses
Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses durch die wahlwerbenden Gruppen an Dritte ist unzulässig.
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