§ 1
In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date
§ 1
Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Kärnten werden aufgrund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.
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