(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des § 5 Abs. 1, kundzumachen:
1. Landesgesetze (Art. 35 Abs. 2 K-LVG);
2. Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;
3. Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;
4. Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern oder mit dem Bund im Sinne des Art. 15a B-VG einschließlich der diese Vereinbarungen betreffenden Erklärungen sowie die Verlautbarungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen;
5. Verordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;
6. Verordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;
7. Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG;
8. Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 B-VG;
9. Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 138a und Art. 140a B-VG und Kundmachungen über die Aufhebung eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach Art. 139a B-VG und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139a B-VG;
10. Satzungen von Unternehmen des Landes, die der Genehmigung durch den Landtag bedürfen (Art. 65 K-LVG);
11. sonstige Kundmachungen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist;
12. Berichtigungen nach § 7 dieses Gesetzes.
(2) In das Landesgesetzblatt dürfen sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes aufgenommen werden, an denen öffentliches Interesse besteht.
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