(1) Die in § 2 genannten Rechtsvorschriften sind im „Landesgesetzblatt für das Land Kärnten“ – im Folgenden kurz als „Landesgesetzblatt“ bezeichnet – kundzumachen. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind von dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesminister im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten.
(2) Der Landeshauptmann hat dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesminister Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem § 3 Abs. 1 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen, zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann darf für technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rechtsinformationssystem des Bundes dienen, Dritte beauftragen.
(4) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat auf die Internetadresse gemäß Abs. 1 hinzuweisen.
(5) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden des Landes Kärnten, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden