§ 42 § 42
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Erziehungshilfen sind im Einzelfall zu gewähren als
1. Unterstützung der Erziehung oder
2. volle Erziehung.
(2) Die Erziehungshilfen sind entweder
1. freiwillige Erziehungshilfen oder
2. Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten.
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