Im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im jeweils erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. Information über die förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
3. Hilfen für werdende Eltern sowie Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
4. die Vermittlung, Überprüfung und Unterstützung von Pflegepersonen;
5. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
6. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;
7. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
8. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
9. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;
10. Planung und Forschung zur Sicherstellung, Beurteilung und Fortentwicklung der Leistungsangebote.
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