§ 28 § 28
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
1. für die vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn die Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig oder nicht regelmäßig gewährt wird;
2. im Falle der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten;
3. wenn das Gericht den Pflegepersonen das Erziehungsrecht übertragen hat;
4. für einen Teil des Tages oder aus Anlass eines auswärtigen Schulbesuches.
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