§ 28 § 28
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
K-KJHG
Gliederung
Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
1. für die vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn die Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig oder nicht regelmäßig gewährt wird;
2. im Falle der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten;
3. wenn das Gericht den Pflegepersonen das Erziehungsrecht übertragen hat;
4. für einen Teil des Tages oder aus Anlass eines auswärtigen Schulbesuches.
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