(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf regionale Verhältnisse sowie die Bevölkerungsstruktur und -entwicklung ist Bedacht zu nehmen.
(2) Soziale Dienste, die wiederkehrende Fragestellungen betreffen und häufig in Anspruch genommen werden, sind möglichst in jedem Bezirk vorzusehen. Hierzu zählen insbesondere psychologische oder psychotherapeutische Dienste. Bei der Errichtung von Beratungsstellen ist auf eine angemessene örtliche und zeitliche Erreichbarkeit zu achten.
(3) Leistungen der Mutter- oder Elternberatung gemäß § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden zu erbringen.
(4) Abs. 1 und 3 schließen nicht aus, dass die Gemeinden für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsangeboten für die Familienplanung, für werdende Mütter und Väter oder für die Eltern von Säuglingen und Kleinkindern („Mutter- oder Elternberatung“) sorgen.
(5) Vor der Bereitstellung von (teil-)stationären sozialen Diensten hat die Landesregierung den Kärntner Gemeindebund, den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, sowie die Gemeinden, in denen diese Einrichtungen bereitgestellt werden sollen, zu hören.
(6) Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände gemäß dem 8. Abschnitt des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes und die Städte mit eigenem Statut soziale Dienste anbieten. In diesen Fällen sind sie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gleichgestellt.
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