§ 20 § 20
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
Im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung sind der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
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