§ 2 § 2
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
1. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;
2. Stärkung der Erziehungskompetenz der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;
3. Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;
4. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich ihrer Pflege und Erziehung;
5. im Interesse des Kindeswohles Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.
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