§ 19 § 19
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird;
2. der als geeignet festgestellte Träger die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht selbst weiterbetreibt;
3. die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht mehr vorliegen;
4. schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden;
5. im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen § 20 verstoßen wurde.
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