§ 16 § 16
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
Die Landesregierung kann mit geeigneten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, abschließen, in denen insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
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