§ 16 § 16 — K-KJHG
Die Landesregierung kann mit geeigneten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, abschließen, in denen insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
§ 14 K-KJHG · K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 14 § 14
…Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde; 15. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde; 16. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, § 9 des…
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