(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;
b) vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe behindert;
c) den gemäß § 5 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
d) einem Aufgebot (§ 6) nicht ordnungsgemäß Folge leistet;
e) den nach § 6 Abs. 2 erteilten Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
f) einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 4, 2a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4, § 2b Abs. 3 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 erster Satz oder § 2a Abs. 6 sowie § 2b Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.
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