§ 7 § 7Mitwirkung der Bundespolizei und des Bundesheeres
In Kraft seit 26. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Organe des Wachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und e mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören.
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