§ 1 § 1Geltungsbereich
In Kraft seit 27. September 1980
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung und zur Beschränkung der Menschen oder Sachen treffenden Auswirkungen einer Katastrophe (Katastrophenhilfe).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Maßnahmen nach Abs. 1, die in Gesetzgebung oder in Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden