(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 9 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 2.180 Euro der Betrag von S 30.000,-.
(3) Bestehende Betriebe gemäß § 2a Abs. 1 sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die Informationen gemäß § 2a Abs. 4 bis längstens 1. Februar 2001 mitzuteilen, damit die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich externe Notfallpläne erlassen kann. § 9 Abs. 1 lit. f ist anzuwenden.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl Nr L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Für Betriebe, auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des Artikels I Z 3 zutreffen, gilt das In-Kraft-Treten des Artikels I als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frist für das Zurverfügungstellen der Informationen.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (1.2.2013)
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie) ist ein bestehender externer Notfallplan an Art. I anzupassen, wenn der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Art. I Z 5 nicht § 2a, in der Fassung des Art. I Z 1 bis 6 dieses Gesetzes, entsprechen oder sich diese Informationen seit der Erstellung des externen Notfallplans geändert haben. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie), für die bisher kein externer Notfallplan erstellt wurde, ist dieser neu zu erstellen. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die Informationen gemäß Art. 1 Z 5 (§ 2a Abs. 4 K-KHG) zu übermitteln.
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