§ 4
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Zwei- und mehrsprachige Kindergärten sind entsprechende Einrichtungen im Sinne des Kindergartengesetzes 1992, in denen Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt in deutscher und slowenischer Sprache und gegebenenfalls auch in einer dritten Sprache erzogen und betreut werden.
(2) Nicht als zwei- oder mehrsprachige Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes gelten Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen angegliedert sind (§ 1 Abs 2 des Kindergartengesetzes 1992), sowie Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden.
Rückverweise
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