§ 22
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt - soweit in Abs 2 nichts anderes bestimmt ist - mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der Anspruch der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten auf Gewährung von finanziellen Zuwendungen zum Betriebsabgang besteht ab 1. Jänner 2002.
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