§ 21
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
6. Abschnitt
Verpflichtungen im Rahmen der
Europäischen Integration
§ 21
Mitteilungspflichten
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.
Rückverweise
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