§ 19
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
5. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
§ 19
Mitwirkung der Landesregierung an der Fondsverwaltung
Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluss des Fonds (§ 18 Abs 3) sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Fonds (§ 17 lit e) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
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