§ 17
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
4. Abschnitt
Mittelaufbringung und Fondsgebarung
§ 17
Aufbringung der Fondsmittel
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
a) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden,
b) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt werden,
c) Zuwendungen supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration,
d) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln,
e) die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten und
f) sonstige Einnahmen.
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