§ 10
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
§ 10
Rückerstattung und Rückforderung
finanzieller Zuwendungen
Vor der Gewährung finanzieller Zuwendungen an Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten hat sich der Fonds vorzubehalten, dass solche Zuwendungen zur Gänze oder teilweise rückzuerstatten sind, wenn
a) der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens die unverzügliche Anzeige des Wegfalles der Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges nach § 5 Abs 6 unterlässt,
b) der Fonds über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
c) die finanziellen Zuwendungen zweckwidrig verwendet oder vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden