§ 1
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
1. Abschnitt
Allgemeine Bedingungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten.
(2) Als Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gelten jene Gemeinden, in denen nach den §§ 1 und 3 des Minderheitenschulwesen-Ausführungsgesetzes der Unterricht zumindest in einer Volksschule zweisprachig zu erteilen ist.
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